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Häufig gestellte Fragen

BSHG (Bundessozialhilfegesetz) Zurück
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) regelte von 1962 bis 2004 Art und Umfang der Sozialhilfe für bedürftige Einwohner der Bundesrepublik Deutschland. Die bisherigen Bestimmungen des BSHG sind ab 1. Januar 2005 von den Bestimmungen im zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) abgelöst worden. Die Grundsätze der Sozialhilfe sind im Bundessozialhilfegesetz der individuellen Hilfe, die Befähigung der Bedürftigen zur Selbsthilfe und das Prinzip der Nachrangigkeit der Sozialhilfe festgelegt. Leistungen daraus erhalten Menschen, die dauerhaft oder vorübergehend nicht erwerbsfähig sind und Menschen, die bereits älter als 65 Jahre.
Krankenversicherung Zurück
Eine Krankenversicherung erstattet für den Versicherten die Kosten (voll oder teilweise) für Behandlung nach Unfällen, bei Erkrankungen und bei Mutterschaft.
Die >>Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)<< ist Teil des Solidarsystems. Hier gilt die Versicherungspflicht, insbesondere für abhängig Beschäftigte, Bezieher von Erwerbsersatzeinkünften (Arbeitslosengeld, Rente, Krankengeld u.a.) und Studenten und deren Familienangehörigen.
Bei der privaten Krankenversicherung können sich alle nicht gesetzlich Versicherungspflichtigen versichern.
Dazu gehören Angestellte und Arbeiter mit einem monatlichen Bruttoeinkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze, Beamte und Selbständige ohne Berücksichtigung ihres Einkommens.
Pflegeversicherung Zurück
Die Pflegeversicherung wurde 1995 mit dem Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) als „fünfte Säule“ der Sozialversicherung- nach Krankenversicherung, Berufsunfallversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung- eingeführt. Die Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die bei den Krankenkassen errichtet werden, ihre Aufgaben jedoch in eigener Verantwortung als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung wahrnehmen. Alle gesetzlich krankenversicherten Personen wurden mit Inkrafttreten des SGB XI in die soziale Pflegeversicherung aufgenommen. Dort nicht versicherte können freiwillig in die Pflegeversicherung aufgenommen werden (§ 6 SGB XI).
Pflegebedürftigkeit Zurück
Leistungen von der sozialen Pflegeversicherung gibt es, wenn eine Pflegebedürftigkeit vorliegt. >>Pflegebedürftig sind Personen, wenn sie wegen einer körperlich, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichen Maße der Hilfe bedürfen<<. Ob Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes vorliegt, prüft der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK).
Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK) Zurück
Der MDK arbeitet als neutraler und unabhängiger Beratungs- und Begutachtungsdienst für alle Krankenkassen und Pflegekassen. Die Kranken- und Pflegekassen sind gesetzlich verpflichtet, den MDK bei wichtigen Leistungsentscheidungen mit Begutachtungen zu beauftragen. Der MDK prüft, ob die Voraussetzungen für die Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und stellt die Notwendigkeit von Vorbeuge- und Reha- Maßnahmen fest, gibt Anregungen zur Verbesserung der Pflegesituation und erstellt ein Gutachten, welches später die Pflegestufe bestimmt.
Pflegestufen Zurück
Nach der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) wird der Pflegebedürftige- je nach individuellen Bedarf- in eine der drei gesetzlich festgelegten Pflegestufen eingeteilt.

Stufe 1: Erhebliche Pflegebedürftigkeit

Hierzu gehören jene, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Beweglichkeit für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Stufe 2: Schwerpflegebedürftigkeit

Zu dieser Gruppe zählen Menschen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Stufe 3: Schwerstpflegebedürftig

Hierzu gehören die Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Härtefall:
Die Einstufungen in die drei Pflegestufen sollen Richtwerte sein. Bei bestimmten Einzelfällen gibt es jedoch noch zusätzliche Unterscheidungsmerkmale. Pflegebedürftige, die auch nachts von mehreren Pflegekräften gleichzeitig betreut werden müssen, fallen unter die Härtfallregel.
Pflegestufenantrag Zurück
Um Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen zu können, muss als erstes ein Antrag auf diese gestellt werden. Ein Antrag kann formlos, also auch per Telefon, bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Die daraufhin zugeschickten Antragsformulare enthalten einen Antrag auf Pflegeleistungen und einen Antrag auf Rentenbeitragszahlung für eine ehrenamtliche Pflegeperson. Beide Anträge müssen ausgefüllt an die Kasse zurückgesandt werden.
Pflegetagebuch Zurück
Ein Pflegetagebuch dient zur Aufzeichnung von häuslichen Pflegeleistungen, die eine private Pflegeperson für einen Pflegebedürftigen erbringt. Praktisch wird das so gehandhabt, dass das Pflegetagebuch für einen längeren Zeitraum, zum Beispiel zwei Wochen, vor dem Besuch des MDK- Gutachters genau geführt wird. Anschließend wird es dem Gutachter beim Hausbesuch vorgelegt, der die Eintragungen bei seinen Feststellungen angemessen berücksichtigt. Einen mehrseitigen Vordruck für das Pflegetagebuch gibt es bei jeder Krankenkasse. Es empfiehlt sich, diesen zu verwenden, weil darin alle beachtenswerten Einzelheiten aufgeführt sind.
Beantragung einer Höherstufung Zurück
Wenn sich der Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen verschlechtert, kann bei der zuständigen Pflegekasse zu jeder Zeit ein Antrag auf Höherstufung gestellt werden. Auch hier empfiehlt es sich ein aktuelles Pflegetagebuch vorlegen zu können, in dem genau verzeichnet ist, in welchen Bereichen Verschlechterungen im Zustand des Pflegebedürftigen und damit ein Zuwachs an benötigter Zeit zu erkennen ist.
Sachleistungen Zurück
Unter Sachleistungen versteht man den Einsatz von Pflegefachkräften, die direkt mit der Pflegekasse abrechnen, sodass keine Auszahlung an die gepflegte Person oder deren Angehörige erfolgt. Die Abrechnung der zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtung kann von der Pflegekasse maximal bis zu folgenden Beträgen vergütet werden.

Pflegestufe I: Sachleistungen bis zu 440,00 € monatlich
Pflegestufe II: Sachleistungen bis zu 1.040,00 € monatlich
Pflegestufe III: Sachleistungen bis zu 1.510,00 € monatlich

In besonderen Härtefällen kann die Pflegekasse Pflegeeinsätze im Gesamtwert von bis zu 1918,00 € monatlich übernehmen.
Pflegegeld Zurück
Pflegegeld ist eine Sozialleistung für pflegebedürftige Personen. Wählt der Pflegebedürftige statt Sachleistungen durch professionelle Dienste die Pflege durch Angehörige, hat er Anspruch auf Pflegegeld, welches er als finanzielle Annerkennung an seine Angehörigen weitergeben kann. Die Höhe des Pflegegeldes staffelt sich wie bei den Sachleistungen nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit.

Pflegestufe I: Pflegegeld bis zu 225,00 € monatlich
Pflegestufe II: Pflegegeld bis zu 430,00 € monatlich
Pflegestufe III: Pflegegeld bis zu 685,00 € monatlich

Wer Pflegegeld bezieht, muss zur Qualitätssicherung regelmäßig eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine Pflegeeinrichtung oder eine beauftragte Fachkraft durchführen lassen. Die Kosten hierfür trägt die Pflegekasse. Wird die Beratung nicht abgerufen, kann das Pflegegeld gekürzt bzw. entzogen werden.
Qualitätssicherungsbesuche Zurück
Bei der Pflege durch Angehörige ohne Hilfe oder Unterstützung durch professionelle Dienste, sind diese verpflichtet, in regelmäßigen Abständen (Stufe I und II einmal im Halbjahr, Stufe III einmal im Vierteljahr) einen Pflegeeinsatz durch einen zugelassenen Leistungserbringer abzurufen. Diese Beratungseinsätze dienen zur Beratung und Sicherstellung einer ausreichenden pflegerischen Versorgung durch die Angehörigen (Laienpflege). Inhalt dieser Einsätze ist die umfassende Beratung, Unterstützung und Anleitung von Pflegenden durch professionelle Fachkräfte.
Kombination von Geld- und Sachleistungen Zurück
Um die Pflege individuell gestalten zu können, ist eine Kombination von Pflege- und Sachleistungen möglich. Wird die Pflegesachleistung nicht in voller Höhe in Anspruch genommen, kann gleichzeitig ein entsprechend gemindertes, anteiliges Pflegegeld beansprucht werden. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz gemindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. Der Pflegebedürftige muss die Einteilung von Pflegegeld und Sachleistung für einen Zeitraum von sechs Monaten festlegen, um unvertretbaren Verwaltungsaufwand bei den Pflegekassen zu vermeiden. Jedoch kann diese Entscheidung ausnahmsweise vorzeitig geändert werden, wenn eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist.
Grundpflege (SGB XI) Zurück
Dazu gehören im Sinne des SGB XI pflegerische Hilfen aus den Bereichen „Körperpflege, Ernährung und Mobilität“ und ausdrücklich nicht die hauswirtschaftliche Versorgung.
Häusliche Krankenpflege Zurück
Pflegebedürftige erhalten Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch qualifizierte Fachkräfte. Abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit werden die Kosten für Einsätze von ambulanten Pflegediensten und Sozialstationen übernommen. Die häusliche Pflege setzt nicht voraus, dass die Pflege in den „eigenen vier Wänden“ stattfindet, möglich ist genauso die Aufnahme der pflegebedürftigen Person in einem anderen Haushalt, ein Altenwohn- oder auch ein Altenheim. Ausgeschlossen sind die Leistungen in einem Pflegeheim.
Vollstationäre Pflege Zurück
Wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheiten des Einzelfalls nicht in Betracht kommt, wird eine vollstationäre Pflege, welche für die pflegerische und medizinische Versorgung sowie die soziale Betreuung verantwortlich ist, bevorzugt. Für die Aufwendungen zahlt die zuständige Pflegekasse unterschiedliche Beträge, welche vom Grad der Pflegebedürftigkeit abhängig sind:

Pflegestufe I: bis 1.023,00 € monatlich
Pflegestufe II: bis 1.279,00 € monatlich
Pflegestufe III: bis 1.510,00 € monatlich

In besonderen Ausnahmefällen sogar bis zu 1.825,00 € im Monat.
Pflegeweiterentwicklungsgesetz Zurück
Das Pflegeleistungsergänzungsgesetz wurde für Demenzkranke und Menschen mit geistigen Behinderungen oder anderen psychischen Erkrankungen entwickelt. Es richtet sich daher an Pflegebedürftige, die einen besonders hohen Bedarf an allgemeiner Betreuung und Beaufsichtigung haben. Dieses Ergänzungsgesetz bestimmt, dass Pflegebedürftige von 1.200,00 € bis 2.400,00 € pro Kalenderjahr zu ihren bisherigen Leistungen aus der Pflegeversicherung hinzu erhalten.
Verhinderungspflege / Ersatzpflege Zurück
Bei einer häuslichen Pflege, die bereits länger als 12 Monate andauert, ist die Inanspruchnahme einer Verhinderungspflege (Ersatzpflege) durch eine Ersatzkraft möglich. Wird die Pflege in diesem Zeitraum von einem professionellen Pflegedienst übernommen, zahlt die Pflegekasse bis zu 1.510,00 € pro Kalenderjahr. Ist die Ersatz- Pflegeperson verwandt, verschwägert oder wohnt mit dem Pflegebedürftigen in einer häuslichen Gemeinschaft, entspricht die Entlohnung für die vorübergehende Pflege dem Pflegegeld der jeweiligen Stufe.
Kurzzeitpflege Zurück
Kann die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden, und reicht die teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege in einer stationären Einrichtung) nicht aus, so trägt die Pflegekasse die Kosten für die vorübergehende vollstationäre Unterbringung in Pflegeheimen. Die Kosten für die Kurzzeitpflege richten sich nach der Höhe des bewilligten Pflegegeldes, sowie nach dem sonstigen Einkommen des Pflegebedürftigen. Die Kürzzeitpflege wird für maximal 4 Wochen je Kalenderjahr und bis zu einem Höchstbetrag von 1.510,00 € gewährt.
Behandlungspflege (SGB V) Zurück
Im Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung SGB V sind alle Bestimmungen zur Gesetzlichen Krankenversicherung zusammengefasst. Die im SGB V geregelte Krankenversicherung ist als „Solidargemeinschaft“ beschrieben, die die Aufgabe hat, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten. In den Bereich der Behandlungspflege fallen die Medikamenten- oder Wundversorgung, Blutzuckerkontrollen, Injektionen, Vitalzeichenkontrollen, Dekubitusversorgung, Sonden- und Infusionen oder die Pflege von Kathetern. Die Leistungen werden in der Regel aus der Krankenversicherung und nicht aus der Pflegeversicherung finanziert. Die Behandlungspflege kann zeitlich unbefristet erfolgen, solange eine Behandlungspflege aus ärztlicher Sicht medizinisch notwendig ist.
Pflegehilfsmittel/ Technische Hilfen Zurück
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen. Die Pflegekasse übernimmt, unabhängig von der Pflegestufe, die Kosten für Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind. Für bestimmte Hilfsmittel können Zuzahlungen oder Anzahlungen möglich sein.
Leistungen auf einen Blick Zurück
Leistung Stufe I Stufe II Stufe III
Häusliche Pflege
(im Monat)
440,00 € 1.040,00 € 1.510,00 €
Pflegegeld
(im Monat)
225,00 € 430,00 € 685,00 €
Ersatzpflegekraft
(im Kalenderjahr)
1.510,00 € 1.510,00 € 1.510,00 €
Kurzzeitpflege
(im Kalenderjahr)
1.510,00 € 1.510,00 € 1.510,00 €
Vollstationäre Pflege
(im Monat)
1.023,00 € 1.279,00 € 1.510,00 €