BSHG
(Bundessozialhilfegesetz)
Das
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) regelte von 1962 bis 2004 Art und Umfang
der Sozialhilfe für bedürftige Einwohner der
Bundesrepublik Deutschland. Die bisherigen Bestimmungen des BSHG sind
ab 1. Januar 2005 von den Bestimmungen im zwölften Buch
des Sozialgesetzbuches (SGB XII) abgelöst worden. Die
Grundsätze der Sozialhilfe sind im Bundessozialhilfegesetz der
individuellen Hilfe, die Befähigung der Bedürftigen
zur Selbsthilfe und das Prinzip der Nachrangigkeit der Sozialhilfe
festgelegt. Leistungen daraus erhalten Menschen, die dauerhaft oder
vorübergehend nicht erwerbsfähig sind und Menschen,
die bereits älter als 65 Jahre.
Krankenversicherung
Eine
Krankenversicherung erstattet für den Versicherten die Kosten
(voll oder teilweise) für Behandlung nach Unfällen,
bei Erkrankungen und bei Mutterschaft.
Die >>Gesetzliche Krankenversicherung
(GKV)<< ist Teil des Solidarsystems. Hier gilt die
Versicherungspflicht, insbesondere für abhängig
Beschäftigte, Bezieher von Erwerbsersatzeinkünften
(Arbeitslosengeld, Rente, Krankengeld u.a.) und Studenten und deren
Familienangehörigen.
Bei der privaten Krankenversicherung können sich alle nicht
gesetzlich Versicherungspflichtigen versichern.
Dazu gehören Angestellte und Arbeiter mit einem
monatlichen Bruttoeinkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze,
Beamte und Selbständige ohne Berücksichtigung ihres
Einkommens.
Pflegeversicherung
Die
Pflegeversicherung wurde 1995 mit dem Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) als
„fünfte Säule“ der
Sozialversicherung- nach Krankenversicherung, Berufsunfallversicherung,
Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung- eingeführt.
Die Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die
bei den Krankenkassen errichtet werden, ihre Aufgaben jedoch in eigener
Verantwortung als rechtsfähige Körperschaft des
öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung wahrnehmen. Alle
gesetzlich krankenversicherten Personen wurden mit Inkrafttreten des
SGB XI in die soziale Pflegeversicherung aufgenommen. Dort nicht
versicherte können freiwillig in die Pflegeversicherung
aufgenommen werden (§ 6 SGB XI).
Pflegebedürftigkeit
Leistungen
von der sozialen
Pflegeversicherung gibt es, wenn eine Pflegebedürftigkeit
vorliegt.
>>Pflegebedürftig sind Personen, wenn sie wegen
einer
körperlich, geistigen oder seelischen Krankheit oder
Behinderung
für die gewöhnlichen und
regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens
auf
Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in
erheblichen
Maße der Hilfe bedürfen<<.
Ob Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes vorliegt,
prüft
der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK).
Medizinischer
Dienst der Krankenversicherung (MDK)
Der MDK
arbeitet als neutraler
und unabhängiger Beratungs- und Begutachtungsdienst
für alle
Krankenkassen und Pflegekassen. Die Kranken- und Pflegekassen sind
gesetzlich verpflichtet, den MDK bei wichtigen Leistungsentscheidungen
mit Begutachtungen zu beauftragen. Der MDK prüft, ob die
Voraussetzungen für die Pflegebedürftigkeit
erfüllt
sind und stellt die Notwendigkeit von Vorbeuge-
und
Reha- Maßnahmen fest, gibt Anregungen zur Verbesserung der
Pflegesituation und erstellt ein Gutachten, welches später die
Pflegestufe bestimmt.
Pflegestufen
Nach der
Begutachtung durch den
Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) wird der
Pflegebedürftige- je nach individuellen Bedarf- in eine der
drei
gesetzlich festgelegten Pflegestufen eingeteilt.
Stufe 1:
Erhebliche
Pflegebedürftigkeit
Hierzu gehören jene, die bei der Körperpflege, der
Ernährung oder der Beweglichkeit für wenigstens zwei
Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal
täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich
mehrfach in
der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
benötigen.
Stufe 2:
Schwerpflegebedürftigkeit
Zu dieser Gruppe zählen Menschen, die bei der
Körperpflege,
der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal
täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe
bedürfen und
zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Stufe 3:
Schwerstpflegebedürftig
Hierzu gehören die Personen, die bei der
Körperpflege, der
Ernährung oder der Mobilität täglich rund um
die Uhr,
auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich
mehrfach in
der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
benötigen.
Härtefall:
Die Einstufungen in die drei Pflegestufen sollen
Richtwerte sein. Bei bestimmten Einzelfällen gibt es jedoch
noch
zusätzliche Unterscheidungsmerkmale.
Pflegebedürftige, die
auch nachts von mehreren Pflegekräften gleichzeitig betreut
werden
müssen, fallen unter die Härtfallregel.
Pflegestufen-
Antrag
Um
Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen zu können, muss
als erstes ein Antrag auf diese gestellt werden. Ein Antrag kann
formlos, also auch per Telefon, bei der zuständigen
Pflegekasse gestellt werden. Die daraufhin zugeschickten
Antragsformulare enthalten einen Antrag auf Pflegeleistungen und einen
Antrag auf Rentenbeitragszahlung für eine ehrenamtliche
Pflegeperson. Beide Anträge müssen
ausgefüllt an die Kasse zurückgesandt werden.
-
Pflegetagebuch
Ein
Pflegetagebuch dient zur Aufzeichnung von häuslichen
Pflegeleistungen, die eine private Pflegeperson für einen
Pflegebedürftigen erbringt. Praktisch wird das so gehandhabt,
dass das Pflegetagebuch für einen längeren Zeitraum,
zum Beispiel zwei Wochen, vor dem Besuch des MDK- Gutachters genau
geführt wird. Anschließend wird es dem Gutachter
beim Hausbesuch vorgelegt, der die Eintragungen bei seinen
Feststellungen angemessen berücksichtigt. Einen mehrseitigen
Vordruck für das Pflegetagebuch gibt es bei jeder
Krankenkasse. Es empfiehlt sich, diesen zu verwenden, weil darin alle
beachtenswerten Einzelheiten aufgeführt sind.
-
Beantragung
einer Höherstufung
Wenn sich
der Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen verschlechtert,
kann bei der zuständigen Pflegekasse zu jeder Zeit ein Antrag
auf Höherstufung gestellt werden. Auch hier empfiehlt es sich
ein aktuelles Pflegetagebuch vorlegen zu können, in dem genau
verzeichnet ist, in welchen Bereichen Verschlechterungen im Zustand des
Pflegebedürftigen und damit ein Zuwachs an benötigter
Zeit zu erkennen ist.
Sachleistungen
Unter
Sachleistungen versteht man den Einsatz von Pflegefachkräften,
die direkt mit der Pflegekasse abrechnen, sodass keine Auszahlung an
die gepflegte Person oder deren Angehörige erfolgt. Die
Abrechnung der zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtung kann von der
Pflegekasse maximal bis zu folgenden Beträgen
vergütet werden.
Pflegestufe I: Sachleistungen bis zu 440,00 € monatlich
Pflegestufe II: Sachleistungen bis zu 1.040,00 € monatlich
Pflegestufe III: Sachleistungen bis zu 1.510,00 € monatlich
In besonderen Härtefällen kann die Pflegekasse
Pflegeeinsätze im Gesamtwert von bis zu 1918,00 €
monatlich übernehmen.
Pflegegeld
Pflegegeld
ist eine Sozialleistung für pflegebedürftige
Personen. Wählt der Pflegebedürftige statt
Sachleistungen durch professionelle Dienste die Pflege durch
Angehörige, hat er Anspruch auf Pflegegeld, welches er als
finanzielle Annerkennung an seine Angehörigen weitergeben
kann. Die Höhe des Pflegegeldes staffelt sich wie bei den
Sachleistungen nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit.
Pflegestufe I: Pflegegeld bis zu 225,00 € monatlich
Pflegestufe II: Pflegegeld bis zu 430,00 € monatlich
Pflegestufe III: Pflegegeld bis zu 685,00 € monatlich
Wer Pflegegeld bezieht, muss zur Qualitätssicherung
regelmäßig eine Beratung in der eigenen
Häuslichkeit durch eine Pflegeeinrichtung oder eine
beauftragte Fachkraft durchführen lassen. Die Kosten
hierfür trägt die Pflegekasse. Wird die Beratung
nicht abgerufen, kann das Pflegegeld gekürzt bzw. entzogen
werden.
Qualitätssicherungsbesuche
Bei der
Pflege durch Angehörige ohne Hilfe oder Unterstützung
durch professionelle Dienste, sind diese verpflichtet, in
regelmäßigen Abständen (Stufe I und II
einmal im Halbjahr, Stufe III einmal im Vierteljahr) einen
Pflegeeinsatz durch einen zugelassenen Leistungserbringer abzurufen.
Diese Beratungseinsätze dienen zur Beratung und Sicherstellung
einer ausreichenden pflegerischen Versorgung durch die
Angehörigen (Laienpflege). Inhalt dieser Einsätze ist
die umfassende Beratung, Unterstützung und Anleitung von
Pflegenden durch professionelle Fachkräfte.
Kombination
von Geld- und Sachleistungen
Um die
Pflege individuell gestalten zu können, ist eine Kombination
von Pflege- und Sachleistungen möglich. Wird die
Pflegesachleistung nicht in voller Höhe in Anspruch genommen,
kann gleichzeitig ein entsprechend gemindertes, anteiliges Pflegegeld
beansprucht werden. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz gemindert,
in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch
genommen hat. Der Pflegebedürftige muss die Einteilung von
Pflegegeld und Sachleistung für einen Zeitraum von sechs
Monaten festlegen, um unvertretbaren Verwaltungsaufwand bei den
Pflegekassen zu vermeiden. Jedoch kann diese Entscheidung ausnahmsweise
vorzeitig geändert werden, wenn eine wesentliche
Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist.
Grundpflege
(SGB XI)
Dazu
gehören im Sinne des SGB XI pflegerische Hilfen aus den
Bereichen „Körperpflege, Ernährung und
Mobilität“ und ausdrücklich nicht die
hauswirtschaftliche Versorgung.
Häusliche
Krankenpflege
Pflegebedürftige
erhalten Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch
qualifizierte Fachkräfte. Abhängig vom Grad der
Pflegebedürftigkeit werden die Kosten für
Einsätze von ambulanten Pflegediensten und Sozialstationen
übernommen. Die häusliche Pflege setzt nicht voraus,
dass die Pflege in den „eigenen vier
Wänden“ stattfindet, möglich ist genauso
die Aufnahme der pflegebedürftigen Person in einem anderen
Haushalt, ein Altenwohn- oder auch ein Altenheim. Ausgeschlossen sind
die Leistungen in einem Pflegeheim.
Vollstationäre
Pflege
Wenn
häusliche oder teilstationäre Pflege nicht
möglich ist oder wegen der Besonderheiten des Einzelfalls
nicht in Betracht kommt, wird eine vollstationäre Pflege,
welche für die pflegerische und medizinische Versorgung sowie
die soziale Betreuung verantwortlich ist, bevorzugt. Für die
Aufwendungen zahlt die zuständige Pflegekasse unterschiedliche
Beträge, welche vom Grad der Pflegebedürftigkeit
abhängig sind:
Pflegestufe I: bis 1.023,00 € monatlich
Pflegestufe II: bis 1.279,00 € monatlich
Pflegestufe III: bis 1.510,00 € monatlich
In besonderen Ausnahmefällen sogar bis zu 1.825,00 €
im Monat.
Pflegeweiterentwicklungsgesetz
Das
Pflegeleistungsergänzungsgesetz wurde für
Demenzkranke und Menschen mit geistigen Behinderungen oder anderen
psychischen Erkrankungen entwickelt. Es richtet sich daher an
Pflegebedürftige, die einen besonders hohen Bedarf an
allgemeiner Betreuung und Beaufsichtigung haben. Dieses
Ergänzungsgesetz bestimmt, dass Pflegebedürftige
von 1.200,00 € bis 2.400,00 € pro Kalenderjahr zu ihren bisherigen
Leistungen aus der Pflegeversicherung hinzu erhalten.
Verhinderungspflege
/ Ersatzpflege
Bei einer
häuslichen Pflege, die bereits länger als 12 Monate
andauert, ist die Inanspruchnahme einer Verhinderungspflege
(Ersatzpflege) durch eine Ersatzkraft möglich. Wird die Pflege
in diesem Zeitraum von einem professionellen Pflegedienst
übernommen, zahlt die Pflegekasse bis zu 1.510,00 €
pro Kalenderjahr. Ist die Ersatz- Pflegeperson verwandt,
verschwägert oder wohnt mit dem Pflegebedürftigen in
einer häuslichen Gemeinschaft, entspricht die Entlohnung
für die vorübergehende Pflege dem Pflegegeld der
jeweiligen Stufe.
Kurzzeitpflege
Kann die
häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt
werden, und reicht die teilstationäre Pflege (Tages- oder
Nachtpflege in einer stationären Einrichtung) nicht aus, so
trägt die Pflegekasse die Kosten für die
vorübergehende vollstationäre Unterbringung in
Pflegeheimen. Die Kosten für die Kurzzeitpflege richten sich
nach der Höhe des bewilligten Pflegegeldes, sowie nach dem
sonstigen Einkommen des Pflegebedürftigen. Die
Kürzzeitpflege wird für maximal 4 Wochen je
Kalenderjahr und bis zu einem Höchstbetrag von 1.510,00
€ gewährt.
Behandlungspflege
(SGB V)
Im
Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (V) - Gesetzliche
Krankenversicherung SGB V sind alle Bestimmungen zur Gesetzlichen
Krankenversicherung zusammengefasst. Die im SGB V geregelte
Krankenversicherung ist als „Solidargemeinschaft“
beschrieben, die die Aufgabe hat, die Gesundheit der Versicherten zu
erhalten. In den Bereich der Behandlungspflege fallen die Medikamenten-
oder Wundversorgung, Blutzuckerkontrollen, Injektionen,
Vitalzeichenkontrollen, Dekubitusversorgung, Sonden- und Infusionen
oder die Pflege von Kathetern. Die Leistungen werden in der Regel aus
der Krankenversicherung und nicht aus der Pflegeversicherung
finanziert. Die Behandlungspflege kann zeitlich unbefristet erfolgen,
solange eine Behandlungspflege aus ärztlicher Sicht
medizinisch notwendig ist.
Pflegehilfsmittel/
Technische Hilfen
Pflegebedürftige
haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur
Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des
Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine
selbständigere Lebensführung ermöglichen.
Die Pflegekasse übernimmt, unabhängig von der
Pflegestufe, die Kosten für Geräte und Sachmittel,
die zur häuslichen Pflege notwendig sind. Für
bestimmte Hilfsmittel können Zuzahlungen oder Anzahlungen
möglich sein.
-
Leistungen
auf einen Blick
| Leistung |
Stufe I |
Stufe II |
Stufe III |
Häusliche Pflege
(im Monat) |
440,00 € |
1.040,00 € |
1.510,00 € |
Pflegegeld
(im Monat) |
225,00 € |
430,00 € |
685,00 € |
Ersatzpflegekraft
(im Kalenderjahr) |
1.510,00 € |
1.510,00 € |
1.510,00 € |
Kurzzeitpflege
(im Kalenderjahr) |
1.510,00 € |
1.510,00 € |
1.510,00 € |
Vollstationäre Pflege
(im Monat) |
1.023,00 € |
1.279,00 € |
1.510,00 € |